Strafbefehl und Anklage- die Unterschiede

von Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
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Im Regelfall findet vor einer strafrechtlichen Verurteilung eine Hauptverhandlung vor einem Gericht statt. Dies ist Ausdruck mehrerer strafrechtlicher Prinzipien und des Verfassungsrechts. Zu erwähnen sind hier das Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass eine Urteil nur nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und nach der Durchführung einer unmittelbaren Beweisaufnahme erfolgen darf. Ferner hat der Angeklagte das Recht an einer solchen Verhandlung teilzunehmen und seinem Ankläger und den Zeugen gegenüberzutreten. Auch hat die Öffentlichkeit das Recht der Teilhabe an einer Hauptverhandlung. So sollen Geheim- und Scheinprozesse verhindert werden.

Durch die Einführung des Strafbefehlsverfahrens wurden diese Prinzipien zugunsten ökonomischer Gesichtspunkte beschränkt. Ferner sollte es auch für den Beschuldigten, respektive Angeklagten zu einer einfacheren und schnelleren Erledigung führen, wenn er sich Geständig zeigt (Geständnisfunktion des Strafbefehls). So kann er eine unangenehme und teure wie auch zeitintensive Hauptverhandlung verhindern.

Die Unterschiede sind daher insbesondere ökonomischer Natur. In geeigneten Fällen kann es daher auch für Sie sinnvoll sein auf einen sog. Strafbefehl hinzuarbeiten. Im Regelfall wird die Staatsanwaltschaft von sich aus in kleineren und häufig vorkommenden Fällen einen solchen Strafbefehl erlassen.

Aber insbesondere in Grenzfällen, Wiederholungsfällen und bei Fällen, in denen die Polizei Opfer ist (z.B. Widerstand gg. Vollstreckungsbeamte) oder Prominente beschuldigt werden, tendieren die Staatsanwaltschaften zu einer Anklage, obwohl die Voraussetzungen eines Strafbefehls vorliegen.

In diesen Fällen können wir Ihnen helfen, dennoch einen Strafbefehl zu erhalten und somit das Verfahren für Sie zu vereinfachen und Ihnen die Schmach einer Hauptverhandlung zu verhindern. 

 

 

 

 

 

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